Liebe Gartenfreunde und Hobbygärtner,
nach unserem Beitrag zum Thema Kletterpflanzen für die Innenstädte und den Bildern von Kletterpflanzen haben uns zahlreiche Kundenanfragen erreicht, wie es denn rechtlich bei den Kletterpflanzen aussieht. Was bei Einfamilienhäusern auf dem Land meistens noch unproblematisch ist, kann gerade bei Wohnanlagen, Mehrfamilienhäusern oder auch Doppelhäusern schnell ein heikler Punkt werden: Was passiert, wenn die Kletterpflanzen / Rankpflanzen zum Nachbarn wachsen? Wer haftet für eventuelle Schäden am Mauerwerk? Muss ein Mieter es bspw. dulden, wenn die Kletterpflanzen der unter ihm wohnenden Partei bis aus seinen Balkon wachsen? Diese und noch viele weitere Rechtsfragen rund um das Thema Kletterpflanzen beschäftigen Hobbygärtner immer wieder, daher haben wir heute einige Infos zu dem Thema zusammengestellt.
Wer haftet, wenn Kletterpflanzen das Mauerwerk eines Nachbarhauses, bspw. bei einem Doppelhaus beschädigen?
Hier sollte erstmal geklärt werden, ob die Schäden am Mauerwerk wirklich auf die Kletter- oder Rankpflanzen zurückzuführen sind. Denn je nach Sorte verankern sich die Kletterpflanzen mit den Wurzeln in kleinen Rissen der Wand (was beim Efeu der Fall ist), oder bilden lediglich Saugnäpfe auf der Wand, dringen hier also nicht in die Wand ein (was der Regelfall bspw. beim Wein ist). Entstehen dann typische Frostschäden durch in die Wand eingedrungenes Wasser, kann der Efeu durchaus die Ursache sein. Rankt dahingegen „nur“ Wein an der beschädigten Wand, liegt die Ursache nicht in der Kletterpflanze. Sind die Pflanzen die Ursache für den Schaden, muss der Eigentümer der Pflanzen auch für den Schaden haften, das hat das OLG Düsseldorf entschieden.
Darf ein Bewohner im ersten Obergeschoss die Kletterpflanzen zurückschneiden, die der Bewohner im Erdgeschoss gepflanzt hat?
Ja, das darf er unter bestimmten Voraussetzungen, denn Pflanzen gehören dem Grundeigentümer und nicht der Person, die die Pflanzen eingepflanzt bzw. gekauft hat. In einem Mehrfamilienhaus ist das in der Regel die Eigentümergemeinschaft und wenn diese beschließt, dass die Kletterpflanzen vom Bewohner der ersten Etage zurückgeschnitten werden dürfen, kann die Partei aus dem Erdgeschoss, die die Pflanzen auch gekauft hat, dagegen nichts unternehmen. Das entschied das LG Landau.
Wie bei allen Rechtsthemen gilt, dass wir keine Juristen sind und so nur Tipps und Empfehlungen geben. Verbindliche Auskünfte sollten beim Rechtsanwalt eingeholt werden.
Das sind zwei rechtliche Fragen, die häufiger zum Thema Kletterpflanzen auftauchen. Am besten ist es, dass man gerade bei Doppelhäusern, Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen sich mit den Nachbarn kurz abstimmt, damit ein derartiger Zwist gar nicht erst entsteht.
Viele Grüße,
Alexander Kipp
Vom Team der Baumschule NewGarden