Immer wieder kommt es mit Nachbarn zu Streitigkeiten, wenn Pflanzen zu groß werden und sich der Nachbar durch die Gartenpflanzen gestört fühlt. Daher ist im Nachbarrechts-Gesetz auf Länderebene geregelt, wie weit welche Pflanze von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt werden muss. Für einen Überblick der Grenzabstände bei Heckenpflanzen siehe die Übersicht der Grenzabstände für Heckenpflanzen. In diesem Beitrag werden die Grenzabstände von Großgehölzen, umgangssprachlich Bäumen behandelt und ein Überblick gegeben, wie weit diese von Grundstücksgrenzen entfernt gepflanzt werden müssen.
Grenzabstände sind im Nachbarschaftsgesetz auf Länderebene geregelt
Allgemein sind die Grenzabstände für Pflanzen im Nachbarschaftsgesetz auf Länderebene geregelt, d. h. in jedem Bundesland können sich die Regelungen unterscheiden. Aufgrund der möglichen Unterschiede innerhalb der einzelnen Länder und der häufigen Änderungen der Gesetzeslage sollte jeder Gartenfreund und Hobbygärtner vor dem Pflanzen von neuen Laub- oder Nadelgehölzen einen Blick in das geltende Recht werfen, um die aktuelle Gesetzgebung zu kennen.
Eine gute Beziehung zum Nachbarn verhindert Streitigkeiten
Gleichzeitig sollte an dieser Stelle erwähnt werden, dass eine gute Beziehung zu den Nachbarn nicht nur nervenaufreibende Streitigkeiten, viel Zeit und Geld sparen kann, so dass man am besten seinen Nachbarn immer schon frühzeitig von den Plänen für den Garten mit einbezieht. Gerade wenn es sich um eine Pflanzung von Großgehölzen handelt, die über kurz oder lang auch den Nachbarn betrifft, sollte der Nachbar frühzeitig eingeweiht werden. Das verhindert in der Regel den Streit im Nachhinein.
Mit Zustimmung des Nachbarn ist ein Unterschreiten von Grenzabständen möglich
Wenn der Nachbar seine Zustimmung gibt, können die gesetzlich geltenden Mindestgrenzabstände von Bäumen auch unterschritten werden. Damit es an dieser Stelle nicht nachträglich doch noch zum Streit kommt, sollte man die Zustimmung am besten schriftlich fixieren.
Folgen von juristischen Streitigkeiten zu Grenzabständen von Bäumen
Sollte es bei Problemen doch zu juristischen Streitigkeiten zwischen zwei Nachbarn kommen, kann es sein, dass die umstrittenen Gehölze entweder so stark beschnitten werden müssen, dass sie die Belange des Nachbarn nicht mehr beeinträchtigen oder umgesetzt / beseitigt werden müssen.
Ansprüche von Nachbarn verjähren nach zeitlicher Frist
Gleichzeitig gibt es zeitliche Fristen, in denen die Ansprüche nach der Pflanzung verjähren. Häufig verfallen diese Ansprüche nach 5 Jahren, so dass der Nachbar dann das Gehölz akzeptieren muss. Aber auch hier gibt es wiederum Ausnahmen, so dass in solchen Fällen der situative Kontext genauer untersucht werden muss. Entscheidet ein Gericht dann, dass die Beeinträchtigungen nicht ortsüblich sind, muss der Besitzer des Gehölzes diese Beeinträchtigung beseitigen und entweder zum Rückschnitt des Baumes greifen oder diesen evtl. sogar komplett entfernen.
Die gesetzlichen Regelungen der Nachbarrechtsgesetze im Detail
Hier der Überblick über die einzelnen Länderregelungen der Grenzabstände von Bäumen im Detail:
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Bayern |
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http://www.gesetze-bayern.de/ | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Baume mit einer Größe >2m | 2m |
Alle übrigen Bäume | 0,5m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Baden-Württemberg |
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http://www.landesrecht-bw.de/ | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Großwüchsige Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung | 8m |
Mittelgroße oder schmale Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (»Akazien«), Salweiden, serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung sowie Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen | 4m |
Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten | 2m |
Alle anderen Obstbäume | 3m |
Gehölze kleiner als 1,80m | 1m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Berlin |
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http://gesetze.berlin.de/ | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Stark wachsende Bäumen, insbesondere Rotbuche, Linde, Platane, Roßkastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte und Walnußbaum | 3m |
Mit nicht hochstämmigen Obstbäumen | 1m |
Alle anderen Bäume | 1,5m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Brandenburg |
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http://www.bravors.brandenburg.de/ | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Obstbäume | 2m |
Sonstige Bäume | 4m |
Für alle Bäume gilt darüber hinaus | Mind. ein Drittel der Höhe über dem Erdboden |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Bremen |
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Kein Nachbarrechtsgesetz vorhanden, es wird auf das Gesetz von Niedersachsen als Anlehnung verwiesen | |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Hamburg |
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Keine gesetzlichen Grundlagen verankert | |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Hessen |
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http://www.rv.hessenrecht.hessen.de | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Sehr stark wachsende Bäume (Eichen, Pappeln, Linden) | 4m |
Stark wachsende Bäume | 2m |
Alle übrigen Bäume | 1,5m |
Obstbäume | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Walnussbäume | 4m |
Kernobstbäume auf stark wachsenden Unterlagen, Süßkirschenbäume, veredelte Walnussbäume | 2m |
Alle übrigen Obstbäume | 1,5m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Mecklenburg-Vorpommern |
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http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=38671 | |
“In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine genauen Maßangaben dafür, welche Pflanzen in welcher Höhe in welchem Abstand von der Grundstückgrenze stehen dürfen” | |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Niedersachsen |
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http://www.nds-voris.de | |
Bäume mit einer Höhe bis zu 1,2m | 0,25m |
Bäume mit einer Höhe bis zu 2m | 0,5m |
Bis zu 3m Höhe | 0,75m |
Bis zu 5 Höhe | 1,25m |
Bis zu 15m Höhe | 3m |
Über 15m Höhe | 8m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in NRW |
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https://recht.nrw.de/ | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Rosskastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus) | 4m |
Alle übrigen Bäume | 2m |
Obstgehölze | Min. Grenzabstand |
Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnussbäumen und Esskastanienbäumen | 2m |
Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume | 1,5m |
Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind | 1m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Rheinland-Pfalz |
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http://landesrecht.rlp.de/ | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Sehr stark wachsende Bäume (Eichen, Pappeln, Linden) | 4m |
Stark wachsende Bäume | 2m |
Alle übrigen Bäume | 1,5m |
Obstbäume | Min. Grenzabstand |
Walnussbäume | 4m |
Kernobstbäume auf stark wachsenden Unterlagen, Süßkirschenbäume, veredelte Walnussbäume | 2m |
Alle übrigen Obstbäume | 1,5m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Saarland |
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http://sl.juris.de/ | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Rosskastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus) | 4m |
Stark wachsende Bäume (Hainbuche, Vogelbeere, Weißbirke, Weißerle, Thuja, Zierkirsche) | 2m |
alle übrigen Bäume | 1,5m |
Walnussbäume | 4m |
Kernobstbäume auf stark wachsenden Unterlagen, Süßkirschenbäume, veredelte Walnussbäume | 2m |
Alle übrigen Obstbäume | 1,5m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Sachsen |
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http://www.bds-sachsen.de/uploads/media/S_chsNRG.pdf | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Bäume kleiner als 2m | 0,5m |
Bäume größer als 2m | 2m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Sachsen-Anhalt |
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http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Bäume bis zu 1,5m Höhe | 0,5m |
Bäume bis zu 3 Meter Höhe | 1m |
Bäume bis zu 5 Meter Höhe | 1,25m |
Bäume bis zu 15 Meter Höhe | 3m |
Bäume über 15 Meter Höhe | 6m |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Schleswig-Holstein |
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http://www.lexsoft.de/ | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Bäume >1,2m | mind. ein Drittel der Gesamthöhe |
Vorgaben zu Grenzabständen von Bäumen in Thüringen |
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http://landesrecht.thueringen.de/ | |
Baumart | Min. Grenzabstand |
Stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Rosskastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus) | 4m |
Stark wachsende Bäume (Hainbuche, Vogelbeere, Weißbirke, Weißerle, Thuja, Zierkirsche) | 2m |
alle übrigen Bäume | 1,5m |
Walnussbäume | 4m |
Kernobstbäume auf stark wachsenden Unterlagen, Süßkirschenbäume, veredelte Walnussbäume | 2m |
Alle übrigen Obstbäume | 1,5m |