Liebe Hobbygärtner und Pflanzenfreunde,
die Gartenarbeit ist in der kalten Jahreszeit ja sehr überschaubar, so dass man die Zeit gut nutzen kann, um bspw. ganz in Ruhe planen kann, ob man neue Gartenpflanzen für seinen Garten haben möchte. Vielleicht darf es ja ein schöner Gartenbonsai sein oder auch ein exotisches Gehölz?
Auch wenn die Gartenarbeit eher schnell erledigt ist, warten im Winter andere Aufgaben, denn Hobbygärtner und Gartenfreunde haben im Winter andere Pflichten, denn die Grundstücke liegen an öffentlichen Straßen und spätestens wenn es geschneit hat, haben die Anlieger Räum- und Streupflichten, denen sie im Winter nachkommen müssen. Was genau zu tun ist, erläutern wir heute in unserem Beitrag.
Hier führen wir die grundlegenden Regeln auf, allerdings weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass unser Beitrag kein Ersatz für Erkundigung bei der Stadt oder Kommune ist, denn bspw. genaue Räumpflichten (also in welchem Zeitraum und mit welcher Breite der Schnee geräumt werden muss), wird normalerweise auf kommunaler Ebene bestimmt.
Wann genau muss geräumt werden? Gelten an Werktagen und Feiertagen die gleichen Räumpflichten?
Anlieger müssen im Winter die Gehwege so räumen, dass diese von Passanten gefahrlos genutzt werden können. An Werktagen beginnt daher die Räumpflicht von 7:00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr morgens und endet in der Regel 20:00 Uhr abends. Ausnahmen von der Räumpflicht besteht auch für Arbeitstätige bzw. erkrankte Anlieger nicht, so dass diese für Ersatz sorgen müssen.
Wer ist für das Räumen bzw. Streuen verantwortlich?
Die grundsätzliche Verantwortung für den Winterdienst hat der Eigentümer oder Vermieter einer Immobilie, wobei diese Pflicht entweder an den Hausmeister, einen professionellen Winterdienst oder an die Mieter weitergegeben werden kann (soweit im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt). Allerdings wird damit nicht die gesamte Verantwortung weiteregegeben, sondern der Vermieter bleibt mitverantwortlich (bspw. indem der Vermieter die Ausführung kontrolliert). Zudem müssen Geräte für den Winterdienst (wie Schneeschaufel, Streumittel, Schneefräse oder Hand-Schneeschieber) vom Eigentümer / Vermieter für die Erledigung des Winterdienstes bereitgestellt werden (wenn die Mieter diese Aufgabe übernehme).
Wo genau muss geräumt werden?
Generell gilt beim Winterdienst: Die Rutschgefahr stellt häufig das größere Problem dar, als eine lose Schneedecke. So sollte auch bei überfrierender Nässe oder Eisbildung auf jeden Fall gestreut werden, damit Passanten gefahrlos den Bürgersteig nutzen können. Der am Hausgrundstück anliegende Gehweg muss so geräumt werden, dass zwei Passanten gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Um das zu gewährleisten ist ein Weg von 1,20m Breite zu räumen. Zusätzlich zum Bürgersteig müssen der Zugang zum Haupteingang des Hauses (bspw. auch der Weg zum Briefkasten für den Postboten) und der Weg zu den Mülltonnen, Garagen etc. geräumt werden. Bei Eiszapfen gibt es zwar keine eindeutige Gesetzeslage, aber auch hier wird in der Regel verlangt, dass keine Gefahr für die Öffentlichkeit durch herabfallende Eiszapfen entstehen kann. Die normalen, öffentlichen Straßen werden in der Regel von den kommunalen Winterdiensten mit den entsprechenden Winterdienst-Geräten geräumt und müssen vom Privatmann nicht berücksichtigt werden.
Wohin mit dem Schnee bei größeren Schneemengen?
Insbesondere bei langen Kälteperioden und starken Schneefällen stellt sich schnell die Frage, wohin mit dem Schnee. Den Schnee einfach auf die Straße zu schieben ist dabei nicht erlaubt, weil bei großen Mengen Schnee auf den Straßen die minimale Durchfahrtsbreite von 3,50m unterschritten wird. Daher sollte man sich frühzeitig Gedanken über eine Art Schneedepot machen (evtl. auch in Absprache mit den Nachbarn).
Sand, Granulat oder Streusalz – womit darf gestreut werden?
Wie oben schon erwähnt ist gerade bei Glätte das Streuen besonders wichtig, damit die Passanten problemlos die Gehwege nutzen können. Während Streusalz in vielen Kommunen verboten ist, sind Sand oder Streugranulat als Streumittel im Winterdienst in der Regel erlaubt. Hier gilt es, die lokalen Regelungen zu beachten, weil diese häufig individuell für jede Kommune aufgestellt wird.
Gibt es besondere Regelungen für Gewerbetreibende und wenn ja, welche?
Besonders für Gewerbetreibende mit viel Publikumsverkehr außerhalb der normalen Räumzeiten (also von 7:00-20:00 Uhr) besteht oftmals Räumpflicht zu den Publikumszeiten, wobei die jeweilige Winterdienst-Regelung von der Situation abhängt. Beispielsweise müssen Gastronomiebetriebe daher auch außerhalb der regulären Winterdienst-Zeiten ihrer Räumpflicht nachkommen.
Viele Grüße,
Alexander Kipp
Vom NewGarden-Team